der Kölner Turnerschaft von 1843 e.V.
I Name, Sitz und Ziel des Vereins
- 1 Der Verein führt den Namen „Kölner Turnerschaft von 1843 e.V.“. Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister eingetragen.
- 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenverordnung. Er fördert die sportliche und turnerische Leistungsfähigkeit und die Erziehung des einzelnen in der Gemeinschaft. Im Vordergrund steht der Breitensport
- 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 4 Der Verein ist Mitglied des Rheinischen Turnerbundes, eine Mitgliedschaft in anderen Sportverbänden ist auf Beschluss des Vorstandes möglich.
II Mitgliedschaft
- 5 Der Beitritt zum Verein ist jederzeit möglich, er ist schriftlich zu erklären. Es wird eine einmalige Aufnahmegebühr, die von der Hauptversammlung festgesetzt wird, erhoben.
- 6 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; dieser kann seine Aufgaben dem Geschäftsführer übertragen.
- 7 Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
- 8 Die Mitglieder haben den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Er ist grundsätzlich halbjährlich im voraus zu zahlen. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die mehr als 6 Monate mit den Beiträgen im Rückstand sind, mit Wirkung zum Ende des auslaufenden Geschäftsjahrs auszuschließen. Die rückständigen Beiträge sind grundsätzlich einzuziehen.
Der Vorstand kann für Abteilungen, deren Sportbetrieb nicht im vereinsüblichen Rahmen finanziert werden kann, Sonderbeiträge oder Zusatzbeiträge erheben. Zusatzbeiträge werden nur für die betreffende Abteilung verwendet. Bei Auflösung der Abteilung fällt der verbleibende Betrag dem Gesamtverein zu.
- 9 mit Vollendung des 16. Lebensjahres sind die Mitglieder stimmberechtigt. Die Belange der nicht stimmberechtigten Mitglieder werden durch einen Elternbeirat gewahrt.
- 10 In Ämter des Vereins sollen nur diejenigen Mitglieder gewählt werden, die mindestens ein Jahr dem Verein angehören. Vorstandsmitglieder müssen außerdem das 21. Lebensjahr vollendet haben. Die gewählten Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehren- amtlich aus. Eine Aufwandsentschädigung kann gewährt werden.
- 11 Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod.
- 12 Der Austritt ist schriftlich per Einschreiben zu erklären. Er ist grundsätzlich nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss bis spätestens einen Monat vor dem Austritt bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
- 13 Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Ziele des Vereins verstoßen oder die berechtigten Belange des Vereins missachtet hat oder seine aus der Mitgliedschaft sich gebenden Pflichten anhaltend vernachlässigt. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- 14 Gegen die Entscheidung ist binnen eines Monats die Anrufung des Ehren- und Schlichtungsausschusses möglich.
- 15 Der Ehren- und Schlichtungsausschuss hat über den Ausschuss binnen 2 Monate nach Anrufung zu entscheiden. Der Spruch ist endgültig und schließt den Rechtsweg aus. Bis zur Entscheidung des Ehren- und Schlichtungsausschusses ruhen die Mitgliedschaftsrechte und Pflichten.
III. Organe des Vereins
- 16 Die Organe des Vereins sind:
1.Die Hauptversammlung
2.Der Vorstand
- 17 Die Hauptversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im ersten Vierteljahr statt. Der Vorstand hat die Mitglieder hierzu zwei Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder durch Aushang am „Schwarzen Brett“ im Jakob-Hartmann- Heim, 50672 Köln, Vogelsanger Str. 1, unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
- 18 Tagesordnungspunkte müssen die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages sein. In jedem 2.Jahr werden der Vorstand und die einzelnen Fachwarte gewählt. In den Jahren, in denen keine Vorstandswahlen stattfinden, werden die Mitglieder des Ehren- und Schlichtungsausschusses auf 2 Jahre gewählt.
- 19 In jedem Jahr wird einer der beiden Kassenprüfer auf zwei Jahre gewählt. Seine Amtsperiode darf vier Jahre nicht überschreiten.
- 20 Auf der Tagesordnung sind weitere Punkte zu setzen, wenn eine Woche vor der Hauptversammlung ein schriftlicher Antrag mit Begründung bei der Geschäftsstelle eingegangen ist. Ausnahmsweise kann ein nicht fristgerechter Antrag auf Beschluss der Hauptversammlung zugelassen werden.
- 21 Der Vorsitzende oder der 1.stellvertretende Vorsitzende leitet die Hauptversammlung. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen; gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Der Versammlungsleiter und die Protokollführer bestätigen durch ihre Unterschrift die Richtigkeit der Niederschrift.
- 22 Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit anwesenden Mitglieder erforderlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
- 23 In besonderen Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Auf Antrag von 50 stimmberechtigten Mitgliedern hat der Vorstand eine solche Versammlung einzuberufen. Im übrigen gelten die§§ 18-22 entsprechend.
- 24 Der Vorstand leitet den Verein. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.
- 25 Dem Vorstand gehören an:
der 1.Vorsitzende der Schatzmeister
der 1. stellvertretende Vorsitzende der Ehrenvorsitzende
der 2. Stellvertretende Vorsitzende bis zu drei Beisitzer
der Oberturn- und Sportwart
- 26 Je 2 Vorstandsmitglieder haben Vertretungsbefugnis, darunter immer einer der drei Vorsitzenden. Im Innenverhältnis gilt folgende Regelung. Der 1.stellvertretende Vorsitzende soll Vertretungsverhandlungen nur wahrnehmen, wenn, der Vor- sitzende verhindert ist. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, tritt an seine Stelle der 2.stellvertrende Vorsitzende.
- 27 Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Hauptversammlung vor und sie aus.
- 28 Die Amtszeit des Vorstandes dauert bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern hat der Restvorstand das Recht der Zuwahl für den Rest der Amtszeit der Ausscheidenden.
- 29 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- 30 Zur Erfüllung der laufenden Geschäfte kann sich der Vorstand eines Geschäftsführers bedienen. Zu Wahrung allgemeiner sportlicher Belange kann der Vorstand eine geeignete Kraft einstellen. Dies kann den OTSW im „Technischen- Ausschuss“ funktionell ersetzen. Hierbei entscheidet der Vorstand.
- 31 Zur Unterstützung der Tätigkeit des Vorstandes und des Technischen-Ausschusses sowie zur Wahrnehmung allgemeiner Vereinsinteressen wählt die Hauptversammlung Mitglieder mit besonderen Aufgabenbereichen. Die Hauptversammlung bestätigt den von dem Vereinsjugendturntag gewählten Jugendwart in seinem Amt. Eine Ablehnung kann nur aus einem schwer wiegenden Grund erfolgen unter gleichzeitiger Wahl eines kommissarischen Jugendwartes, dessen Amtszeit auf ein Jahr begrenzt ist.
- 32 Zur Förderung Belange des Vereins und zur Koordination des Sportbetriebes wird ein technischer Ausschuß gebildet. Mitglieder des Technischen Ausschusses sind:
1.Oberturn- und Sportwart
2.die Abteilungsleiter
- 33 Der Technische Ausschuss unterrichtet den Vorstand über seine Arbeit und bereitet Beschlüsse des Vorstandes vor.
- Unabhängige Institutionen des Vereins
- 35 Der Ehren- und Schlichtungsausschuss setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen, die von der Jahreshauptversammlung gewählt werden. Dabei ist auf eine angemessene Beteiligung der jugendlichen Mitglieder zu achten. Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden, der juristisch ausgebildet sein soll, aus seinen Reihen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
- 36 Der Ehren- und Schlichtungsausschuss ist in seinen Entscheidungen unabhängig.
- 37 Zu den Aufgaben des Ehren- und Schlichtungsausschusses gehört:
- a) Zuerkennung von Ehrungen
- b) Schlichtung von Streitigkeiten
- c) Entscheidungen im Ausschlussverfahren
- 38 Zwei von der Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer überprüfen die Kassenführung. Sie sind dabei unabhängig.
- 38a Die Turner- bzw. Sportjugend verwaltet sich im Rahmen der Jugendordnung des Vereins selbst. Sie gibt sich eine Jugendordnung, die von der Hauptversammlung genehmigt wird. Der Jugend wird jährlich aus dem Etat ein Betrag zur Verfügung gestellt. Die Ausgaben sind nachzuweisen. Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
- 39 Der Elternbeirat wahrt- in ständigem Kontakt mit dem Vorstand – die Belange der nicht stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Er setzt sich zusammen aus Vertretern der Eltern, deren Kinder regelmäßig die Übungsstunden besuchen. Dabei ist von jeder Turnhalle ein Vertreter zu entsenden.
- Die Abteilungen
- 40 Die Abteilungen regeln in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand ihre Belange selbst. Sie haben bei ihren Maßnahmen immer das Wohl des gesamten Vereins zu beachten.
- 41 Über die zur Verfügung gestellten Mittel sind dem Vorstand Rechenschaft schuldig.
- 42 Die Abteilungen wählen ihre Abteilungsleiter mit Mehrheit der anwesenden Stimmen. Die Wahl erfolgt turnusmäßig alle 2 Jahre auf einer Abteilungsversammlung zu der die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung eine Woche vorher ein geladen sein müssen. Es genügt, wenn die Einladung während des regelmäßigen Übungsbetriebes erfolgt und am „Schwarzen Brett“ im Jakob-Hartmann-Heim bekannt gemacht wird. Der Kinderturnwart wird vom Vorstand bestellt.
- 43 Legt ein Abteilungsleiter sein Amt nieder und wählt die Abteilungsversammlung nicht binnen eines Monates einen Nachfolger, so wird dieses Amt kommissarisch vom Vorstand besetzt.
- 44 Der Verein besteht aus folgenden Abteilungen:
Altersturnen Faustball
Turnen Gymnastik
Handball Kinderturnen
Leichtathletik Volleyball
Fußball Breiten- und Präventivsport
Durch Beschluss der Hauptversammlung können neue Abteilungen gebildet werden. Das Sportprogramm kann durch zeitlich befristete Kurse ergänzt werden. Über die Einrichtung von Kursen und über die Höhe der Kursgebühr entscheidet der Vor- stand. Die Teilnahme an diesen Kursen steht auch Nichtmitgliedern offen.
- Verschiedenes
- 45 Eine Satzungsänderung sowie die Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks kann nur durch die Hauptversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass eine Satzungsänderung ¾ und einer Auflösung 4/5 der anwesenden Mitglieder zustimmt.
- 45.2 Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Sport- und Bäderamt der Stadt Köln mit der Maßgabe, es für gemeinnützige Ziele, vor alle Dingen für sportliche und turnerische Zwecke zu verwenden.
- 46 Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung vom 20 März 1971 (mit Änderungen in den Hauptversammlungen vom 17.03.73, 25.03.74, 15.03.75, 07.04.78, 23.03.79, 01.04.80, 15.03.85, 05.03.93, 22.04.94 und 10.05.96) beschlossen. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzung.
Satzung als PDF |
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