Update Coronaschutzverordnung – ab 19.03.2022

Liebe Sportlerinnen und Sportler,

liebe Eltern,

am Samstag, den 19.03.2022, ist eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft getreten. Es ergeben sich u.a. weitere  Lockerungen, die auch den Sportbetrieb betreffen:
Sport im Freien: keine einschränkenden Regelungen
Sport in Innenräumen: 3G-Regelung
Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind im Sport weiterhin von allen Einschränkungen ausgenommen
Trainer*innen und Übungsleiter*innen: 3G-Regelung
Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen

Die CoronaSchVO gilt zunächst bis zum 02. April 2022.

Informationen für Corona positiv getestete Personen
Sie sind positiv auf das Corona-Virus getestet worden – was nun?
Die Stadt Köln bietet einen umfangreichen Leitfaden zum Verhalten im Falle einer Infektion auf ihrer Webseite an.

Viele Grüße

Udo Bremter

  • i.A. der Kölner Turnerschaft

 

Update Coronaschutzverordnung – ab 04.03.2022

Liebe Sportlerinnen und Sportler,

liebe Eltern,

ab heute, den 04.03.2022, ist Sport drinnen und draußen wieder unter 3G Regel (geimpft, genesen oder getestet) erlaubt. Das gilt ebenso für die Gastronomie und somit auch in unserem Vereinsheim.
Wir bitten weiterhin darum auf den nötigen Abstand sowie das Tragen einer Maske zu achten.

Auf Grund der aktuellen Inzidenzzahl in Köln empfehlen wir ausserdem vor dem Sport zu Hause einen freiwilligen Selbsttest zu machen.

Informationen für Corona positiv getestete Personen

Sie sind positiv auf das Corona-Virus getestet worden – was nun?

Die Stadt Köln bietet einen umfangreichen Leitfaden zum Verhalten im Falle einer Infektion auf ihrer Webseite an.

Viele Grüße

Udo Bremter

  • i.A. der Kölner Turnerschaft

Update Corona Schutzverordnung – gültig ab 17.01.2022

Liebe Sportlerinnen und Sportler,

liebe Eltern,

in unserer letzten Rundmail vom 9.1.2022 haben wir über die 2G- und 2G+-Regeln beim Indoor- und Outdoor-Sport sowie über die Sonderregelungen für Kinder und Jugendliche informiert. Seit dem 17.01.2022 gilt eine überarbeitete Corona-Schutzverordnung, in der das Land NRW die Beschlüsse der MPK vom 7.1.2022 erneut konkretisiert. Die Verordnung gilt bis zum 9.2.2022.

Für den Vereinssport von besonderer Relevanz sind die Erleichterungen für Geboosterte und Genesene mit doppelter Impfung, aber auch die Verschärfungen bei den Regeln für Jugendliche ab 16 Jahre. Was heißt das nun konkret für den Sportbetrieb der KT?

  1. Sport in Turn- und Sporthallen: 2G+

Bei der gemeinsamen Sportausübung gilt die 2G+-Regel. Immunisierte Personen (geimpft/genesen) müssen zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, oder einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, mit sich führen. Folgende Personen sind von der Testpflicht ausgenommen:

  • Personen mit Auffrischungsimpfung (als Auffrischungsimpfung gelten immer drei Impfungen – gilt auch für Geimpfte mit Johnson & Johnson)
  • Personen mit zwei Impfungen, deren Zweitimpfung min. 14 Tage und max. 90 Tage zurückliegt.
  • Genesene, deren Infektion min. 28 Tage und max. 90 Tage zurückliegt.
  • Genesene (Nachweis über positiven PCR-Nachweis), die min. eine zusätzliche Impfung haben.

Diese Regeln gelten auch für unsere Vereinsgastronomie!

Schülerinnen und Schüler sind bis zu einem Alter von einschließlich 15 Jahren immunisierten Personen gleichgestellt. Da sie regelmäßig in der Schule getestet werden, benötigen sie zur Sportausübung keinen Testnachweis. Vorschulkinder sind von der Testpflicht und von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske grundsätzlich ausgenommen.

Ab dem 17. Januar 2022 fallen Schülerinnen und Schüler, die älter als 15 Jahre sind, ebenfalls unter die 2G+-Regeln (siehe oben). Auch sie müssen geimpft oder genesen sein. Sie gelten per se als schulgetestet. Der Schultest gilt nicht als Immunisierungsnachweis!

Jugendliche, die keine Schüler*innen mehr sind (Azubis, Studierende etc.), müssen wie die Erwachsenen ebenfalls die 2G+-Vorgaben erfüllen.

  1. Sport auf dem Sportplatz: 2G

Für die gemeinsame Sportausübung gilt, dass nur geimpfte oder genesene Personen teilnehmen dürfen.

Von dieser Regelung sind nur Schülerinnen und Schüler bis zu einem Alter von einschließlich 15 Jahren ausgenommen. Alle älteren Jugendlichen fallen ab dem 17. Januar 2022 unter die 2G-Regel. Schultestungen ersetzen nicht die Immunisierung!

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Landesregierung unter www.land.nrw oder auf der Seite der KT unter www.kt43.de.

Das RKI hat heute über 90.000 Neuinfektionen gemeldet. Die hochansteckende Omikron-Variante ist mittlerweile für über 70% der Infizierten verantwortlich und stellt somit auch für den Sport ein hohes Risiko dar. Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie, sich verantwortungsbewusst zu verhalten. Wir zählen auf Ihre Unterstützung und hoffen auf ein aktives Sportjahr 2022.

Der Vorstand der Kölner Turnerschaft

Update zur Coronaschutzverordnung – gültig ab 13.01.2022

Wir bitten um Beachtung: Ab dem 13.01.2022 tritt die neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. Hier gibt es zwei wichtige Änderungen:

1. Es gilt weiter 2G+ für Training und Spiele.
Neu ist, das alle mit einer 3. Impfung (geboostert) oder „2 Impfungen und genesen“ der Bürgertest nicht mehr benötigt wird.

2. Für unser Vereinsheim gilt das Gleiche wie für das Training/die Spiele !

Weitere Information finden/t sie/ihr unter:

Coronavirus | Land.NRW
sowie
Neue Coronaschutzverordnung: Was gilt für den Sport? | Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. (lsb.nrw)

Informationen für Corona positiv getestete Personen

Sie sind positiv auf das Corona-Virus getestet worden – was nun?

Die Stadt Köln bietet einen umfangreichen Leitfaden zum Verhalten im Falle einer Infektion auf ihrer Webseite an.

https://www.stadt-koeln.de/artikel/70446/index.html

Neue Corona-Schutzverordnung ab dem 28.12.2021

Ab dem 28. Dezember 2021 treten in Nordrhein-Westfalen, die von der Ministerpräsidenten-Konferenz (MPK) am 23.12.2021 beschlossenen zusätzlichen Maßnahmen, in Kraft. Diese sollen das Infektionsgeschehen bremsen und vor allem die Ausbereitung von Omikron begrenzen. Die aktuell gültige Corona-Schutzverordnung gilt bis einschließlich 12. Januar 2022.

Was heißt das für den Vereinssport?

  1. Sport in Innenräumen: 2G+

Bei der gemeinsamen Sportausübung in Innenräumen (Sporthallen) gilt die 2G-plus-Regel. Immunisierte Personen (geimpft/genesen) müssen zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, oder einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, mit sich führen. Die 2G-Plus-Regel gilt auch für Personen mit Booster-Impfung. Nicht immunisierte Personen dürfen diese Angebote nach wie vor nicht in Anspruch nehmen.

Schülerinnen und Schüler sind bis zu einem Alter von einschließlich 15 Jahren immunisierten Personen gleichgestellt. Da sie regelmäßig in der Schule getestet werden, benötigen sie zur Sportausübung keinen Testnachweis. In Ferienzeiten setzt diese Gleichstellung für Schulkinder allerdings einen aktuellen Negativtestnachweis voraus, da keine Schultestungen stattfinden. Vorschulkinder sind von der Testpflicht und von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen.
Wir bitten um Beachtung: Eltern, die Ihre Kinder in die Sporthalle begleiten, fallen ebenfalls unter die 2G+ Regelung (geimpft/genesen und getestet) ! Bitte bringen Sie eine Mund-Nasen-Bedeckung sowie die entsprechenden Nachweise mit.

Bis einschließlich 16. Januar 2022 sind Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren ebenfalls immunisierten Personen gleichgestellt, wenn sie über einen negativen Testnachweis (Schnell-, PCR- oder Schultest) verfügen. Die MPK muss noch darüber entscheiden, ob die Regelung nach dem 16. Januar weiter fortgeführt wird.

  1. Sport im Freien: 2G

Für die gemeinsame Sportausübung im Freien auf Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum gilt, dass nur geimpfte oder genesene Personen teilnehmen dürfen.

Schülerinnen und Schüler sind bis zu einem Alter von einschließlich 15 Jahren von den Beschränkungen ausgenommen, da sie immunisierten Personen gleichgestellt sind. Bis einschließlich 16. Januar 2022 gilt diese Regelung auch für Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Landesregierung NRW unter www.land.nrw/Corona oder der Homepage des Landes-Sport-Bund NRW unter www.lsb.nrw.

Informationen für Corona positiv getestete Personen

Sie sind positiv auf das Corona-Virus getestet worden – was nun?

Die Stadt Köln bietet einen umfangreichen Leitfaden zum Verhalten im Falle einer Infektion auf ihrer Webseite an.

https://www.stadt-koeln.de/artikel/70446/index.html

Neue Corona-Schutzverordnung – 24.11.2021

Liebe Sportlerinnen und Sportler,

liebe Eltern,

die Landesregierung setzt seit dem 24.11.2021 die Beschlüsse der Ministerpräsidenten-konferenz (MPK) entsprechend um. Die entsprechenden Regelungen finden Sie auf unserer Homepage (Mitteilung vom 21.11.2021). Die neue Corona-Schutzverordnung konkretisiert die von der MPK beschlossenen Ausnahmeregelungen für Kinder und Jugendliche.

Was heißt das für den Vereinssport?

Überschreitet die Hospitalisierungsrate in NRW den Schwellenwert von 3 können nur Geimpfte und Genesene an unseren Sportangeboten teilnehmen (2G-Regelung). Das gilt für drinnen und draußen. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren sind hiervon ausgenommen. Also gilt auch für Jugendliche ab 16 Jahre die 2G-Regelung. Kinder sind bis zum Schuleintritt getesteten Personen gleichgestellt.

Für Zuschauer gilt bei Sportveranstaltungen die 2G-Regelung.

Informationen für Corona positiv getestete Personen

Sie sind positiv auf das Corona-Virus getestet worden – was nun?

Die Stadt Köln bietet einen umfangreichen Leitfaden zum Verhalten im Falle einer Infektion auf ihrer Webseite an.

Mit besten Grüßen

Gerd Wingert

– Im Namen des Vorstandes der Kölner Turnerschaft

JHV 2021 abgesagt / Auswirkungen Bund-Länder-Konferenz

Liebe Sportlerinnen und Sportler,

liebe Eltern,

hiermit müssen wir Sie leider kurzfristig darüber informieren, dass die Jahreshauptversammlung (JHV) 2021 aufgrund der aktuellen Entwicklung der Pandemie nicht stattfinden kann. Hintergrund unserer Entscheidung ist der Beschluss von Bund und Ländern vom 18.11.2021, der Einschränkungen künftig in drei Stufen an der Hospitalisierungsrate im jeweiligen Bundesland bemisst. Da in NRW der Schwellenwert 3 überschritten ist, halten wir eine Zusammenkunft auf engem Raum in unserem Vereinszentrum für zu riskant. Zudem dürften nur Geimpfte und Genesene (2G-Regelung) an der JHV teilnehmen, was uns vor große organisatorische Herausforderungen stellen würde. Geplant ist eine Verschiebung der JHV auf das Frühjahr 2022.

Was heißt das – in aller Kürze – für den Vereinssport?

Ab dem aktuell in NRW überschrittenen Schwellenwert 3 können nur Geimpfte und Genesene an unseren Sportangeboten teilnehmen (2G-Regelung). Da der Bund-Länder-Beschluss Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren ermöglicht, können diese bis auf weiteres unsere Angebote wahrnehmen. Sobald sich dies ändert, werden wir Sie informieren.

Sofern der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge unterschritten wird, kann von den vorstehenden Regelungen wieder abgesehen werden. Liegt die Hospitalisierungsrate über 6 müssen die Geimpften und Genesenen zusätzlich ein negatives Testergebnisses vorlegen (2G plus-Regelung). Bei besonders hohen Belastungen des öffentlichen Gesundheitssystems, spätestens wenn die Hospitalisierungsrate den Wert 9 überschreitet, werden die Länder weitere Maßnahmen bis hin zu möglichen Kontaktbeschränkungen beschließen.

Der Vorstand der Kölner Turnerschaft unterstützt die vom Bund und den Ländern beschlossenen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung. Es liegt an jedem einzelnen, das sich die Lage nicht noch weiter verschlimmert. Achten Sie auf die AHA+AL-Regeln, bleiben Sie gesund und lassen Sie sich impfen zum Wohle des Vereinssports.

Im Namen des Vorstandes der Kölner Turnerschaft

Mit besten Grüßen

Gerd Wingert

Jahreshauptversammlung – Dienstag 23.11.2021

Liebe Sportlerinnen und Sportler,

liebe Eltern,

nachdem jetzt wieder Veranstaltungen möglich sind, laden wir alle stimmberechtigten Mitglieder herzlich zur Jahreshauptversammlung am Dienstag, den 23.11.2021, um 19:00 Uhr ein. Hierzu treffen wir uns im Vereinszentrum der Kölner Turnerschaft, Vogelsanger Straße 1, 50672 Köln.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Nicht-stimmberechtigte Kinder und Jugendliche können durch einen Elternteil pro Sportgruppe (Elternbeirat) vertreten werden. Wir würden uns freuen, wenn Sie diese Möglichkeit der Mitbestimmung nutzen würden, und möchten Sie ausdrücklich ermuntern, in den Kinder- und Jugendgruppen Vertreter*innen zu gewinnen.

Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich bis zum 16. November 2021 an die Geschäftsstelle zu richten.

Die Versammlung findet unter sorgfältiger Beachtung der, von der Landesregierung NRW erlassenen Sicherheitsbestimmungen, statt. Bitte bringen Sie eine Mund-Nasen-Bedeckung sowie einen Nachweis entsprechend der sog. „3G-Regeln“ (Geimpft, Genesen, Getestet) mit. Der negative Corona-Antigen-Schnell- oder PCR-Test darf höchstens 48 Stunden zurückliegen. Auf das Tragen einer Maske kann am Sitzplatz unter Berücksichtigung der „3G-Regel“ verzichtet werden. Ansonsten sind die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand und Hygiene und Maske einzuhalten.

Wir würden uns über eine rege Teilnahme freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Der Vorstand

Joachim Heister
– 1. Vorsitzender

Neue Volleyballseiten online

Guten Morgen Zusammen

Die neue Volleyballseite im KT-Outfit ist unter der alten Adresse https://kt43-volleyball.de online. Wenn ihr Mannschaftsverantwortliche/r oder Trainer bzw Trainerin einer der Mannschaften seid, nehmt bitte mit mir Kontakt auf, damit ich eure Mannschaftsseiten entsprechend eurer Wünsche aktualisieren bzw anpassen kann.

Viele Grüße Udo

NRW beschließt weitreichende Lockerungen für den Sport – 29.08.2021

Liebe Sportlerinnen und Sportler,

liebe Eltern,

über viele Monate haben die Inzidenz-Werte eine entscheidende Rolle bei der Ausgestaltung der Corona-Schutzverordnung gespielt. Aktuell spielen diese nur noch eine untergeordnete Rolle. Die ab dem 20. August geltende Verordnung ermöglicht künftig einen weitgehend normalen Sportbetrieb mit wenigen Einschränkungen.

Was heißt das – in aller Kürze – für den Vereinssport?

Outdoor-Sport: Für den Außenbereich bestehen keine Einschränkungen.

Indoor-Sport: Ab einer Inzidenz von 35 ist Hallensport nur noch für vollständig geimpfte, genesene oder getestete Personen möglich (3-G-Regel). Der offiziell bescheinigte Antigen-Schnelltest oder PCR-Test gilt 48 Stunden. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren benötigen keinen Testnachweis, da sie ja in der Schule getestet werden. Ältere Schüler*innen benötigen eine Bescheinigung der Schule. Für Zuschauer*innen und Betreuer*innen gilt ebenfalls die 3-G-Regel.

Unter Berücksichtigung der 3-G-Regeln, können ab sofort die Umkleiden und Duschen, nach Absprachen mit den Übungsleitern und den entsprechenden räumlichen Gegebenheiten, meistens genutzt werden. Es gelten aber weiterhin die Hygiene- und Abstandsregeln. Somit ist die Nutzung der Umkleiden und Duschen nur in Kleingruppen möglich. Für Kinder und Jugendliche können wir sie aus organisatorischen Gründen allerdings leider nicht öffnen. Wie erprobt, müssen die Kinder und Jugendlichen umgezogen zum Training kommen und direkt in die Turnhalle gehen.

In der Turn- und Sporthalle besteht keine Maskenpflicht, in allen anderen Räumen (Treppen, Flure, Umkleiden etc.) allerdings schon. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen.

Der Vorstand der Kölner Turnerschaft und ich sind zuversichtlich, dass unter diesen Rahmenbedingungen der Vereinssport wieder Fahrt aufnehmen wird. Wir würden uns freuen, wenn auch Sie oder Ihre Kinder wieder aktiv sporteln würden.

Im Namen des Vorstandes der Kölner Turnerschaft

Mit besten Grüßen

Gerd Wingert