Update Corona Schutzverordnung – gültig ab 17.01.2022

Liebe Sportlerinnen und Sportler,

liebe Eltern,

in unserer letzten Rundmail vom 9.1.2022 haben wir über die 2G- und 2G+-Regeln beim Indoor- und Outdoor-Sport sowie über die Sonderregelungen für Kinder und Jugendliche informiert. Seit dem 17.01.2022 gilt eine überarbeitete Corona-Schutzverordnung, in der das Land NRW die Beschlüsse der MPK vom 7.1.2022 erneut konkretisiert. Die Verordnung gilt bis zum 9.2.2022.

Für den Vereinssport von besonderer Relevanz sind die Erleichterungen für Geboosterte und Genesene mit doppelter Impfung, aber auch die Verschärfungen bei den Regeln für Jugendliche ab 16 Jahre. Was heißt das nun konkret für den Sportbetrieb der KT?

  1. Sport in Turn- und Sporthallen: 2G+

Bei der gemeinsamen Sportausübung gilt die 2G+-Regel. Immunisierte Personen (geimpft/genesen) müssen zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, oder einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, mit sich führen. Folgende Personen sind von der Testpflicht ausgenommen:

  • Personen mit Auffrischungsimpfung (als Auffrischungsimpfung gelten immer drei Impfungen – gilt auch für Geimpfte mit Johnson & Johnson)
  • Personen mit zwei Impfungen, deren Zweitimpfung min. 14 Tage und max. 90 Tage zurückliegt.
  • Genesene, deren Infektion min. 28 Tage und max. 90 Tage zurückliegt.
  • Genesene (Nachweis über positiven PCR-Nachweis), die min. eine zusätzliche Impfung haben.

Diese Regeln gelten auch für unsere Vereinsgastronomie!

Schülerinnen und Schüler sind bis zu einem Alter von einschließlich 15 Jahren immunisierten Personen gleichgestellt. Da sie regelmäßig in der Schule getestet werden, benötigen sie zur Sportausübung keinen Testnachweis. Vorschulkinder sind von der Testpflicht und von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske grundsätzlich ausgenommen.

Ab dem 17. Januar 2022 fallen Schülerinnen und Schüler, die älter als 15 Jahre sind, ebenfalls unter die 2G+-Regeln (siehe oben). Auch sie müssen geimpft oder genesen sein. Sie gelten per se als schulgetestet. Der Schultest gilt nicht als Immunisierungsnachweis!

Jugendliche, die keine Schüler*innen mehr sind (Azubis, Studierende etc.), müssen wie die Erwachsenen ebenfalls die 2G+-Vorgaben erfüllen.

  1. Sport auf dem Sportplatz: 2G

Für die gemeinsame Sportausübung gilt, dass nur geimpfte oder genesene Personen teilnehmen dürfen.

Von dieser Regelung sind nur Schülerinnen und Schüler bis zu einem Alter von einschließlich 15 Jahren ausgenommen. Alle älteren Jugendlichen fallen ab dem 17. Januar 2022 unter die 2G-Regel. Schultestungen ersetzen nicht die Immunisierung!

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Landesregierung unter www.land.nrw oder auf der Seite der KT unter www.kt43.de.

Das RKI hat heute über 90.000 Neuinfektionen gemeldet. Die hochansteckende Omikron-Variante ist mittlerweile für über 70% der Infizierten verantwortlich und stellt somit auch für den Sport ein hohes Risiko dar. Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie, sich verantwortungsbewusst zu verhalten. Wir zählen auf Ihre Unterstützung und hoffen auf ein aktives Sportjahr 2022.

Der Vorstand der Kölner Turnerschaft

Update zur Coronaschutzverordnung – gültig ab 13.01.2022

Wir bitten um Beachtung: Ab dem 13.01.2022 tritt die neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. Hier gibt es zwei wichtige Änderungen:

1. Es gilt weiter 2G+ für Training und Spiele.
Neu ist, das alle mit einer 3. Impfung (geboostert) oder „2 Impfungen und genesen“ der Bürgertest nicht mehr benötigt wird.

2. Für unser Vereinsheim gilt das Gleiche wie für das Training/die Spiele !

Weitere Information finden/t sie/ihr unter:

Coronavirus | Land.NRW
sowie
Neue Coronaschutzverordnung: Was gilt für den Sport? | Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. (lsb.nrw)

Informationen für Corona positiv getestete Personen

Sie sind positiv auf das Corona-Virus getestet worden – was nun?

Die Stadt Köln bietet einen umfangreichen Leitfaden zum Verhalten im Falle einer Infektion auf ihrer Webseite an.

https://www.stadt-koeln.de/artikel/70446/index.html

Neue Corona-Schutzverordnung ab dem 28.12.2021

Ab dem 28. Dezember 2021 treten in Nordrhein-Westfalen, die von der Ministerpräsidenten-Konferenz (MPK) am 23.12.2021 beschlossenen zusätzlichen Maßnahmen, in Kraft. Diese sollen das Infektionsgeschehen bremsen und vor allem die Ausbereitung von Omikron begrenzen. Die aktuell gültige Corona-Schutzverordnung gilt bis einschließlich 12. Januar 2022.

Was heißt das für den Vereinssport?

  1. Sport in Innenräumen: 2G+

Bei der gemeinsamen Sportausübung in Innenräumen (Sporthallen) gilt die 2G-plus-Regel. Immunisierte Personen (geimpft/genesen) müssen zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, oder einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, mit sich führen. Die 2G-Plus-Regel gilt auch für Personen mit Booster-Impfung. Nicht immunisierte Personen dürfen diese Angebote nach wie vor nicht in Anspruch nehmen.

Schülerinnen und Schüler sind bis zu einem Alter von einschließlich 15 Jahren immunisierten Personen gleichgestellt. Da sie regelmäßig in der Schule getestet werden, benötigen sie zur Sportausübung keinen Testnachweis. In Ferienzeiten setzt diese Gleichstellung für Schulkinder allerdings einen aktuellen Negativtestnachweis voraus, da keine Schultestungen stattfinden. Vorschulkinder sind von der Testpflicht und von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen.
Wir bitten um Beachtung: Eltern, die Ihre Kinder in die Sporthalle begleiten, fallen ebenfalls unter die 2G+ Regelung (geimpft/genesen und getestet) ! Bitte bringen Sie eine Mund-Nasen-Bedeckung sowie die entsprechenden Nachweise mit.

Bis einschließlich 16. Januar 2022 sind Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren ebenfalls immunisierten Personen gleichgestellt, wenn sie über einen negativen Testnachweis (Schnell-, PCR- oder Schultest) verfügen. Die MPK muss noch darüber entscheiden, ob die Regelung nach dem 16. Januar weiter fortgeführt wird.

  1. Sport im Freien: 2G

Für die gemeinsame Sportausübung im Freien auf Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum gilt, dass nur geimpfte oder genesene Personen teilnehmen dürfen.

Schülerinnen und Schüler sind bis zu einem Alter von einschließlich 15 Jahren von den Beschränkungen ausgenommen, da sie immunisierten Personen gleichgestellt sind. Bis einschließlich 16. Januar 2022 gilt diese Regelung auch für Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Landesregierung NRW unter www.land.nrw/Corona oder der Homepage des Landes-Sport-Bund NRW unter www.lsb.nrw.

Informationen für Corona positiv getestete Personen

Sie sind positiv auf das Corona-Virus getestet worden – was nun?

Die Stadt Köln bietet einen umfangreichen Leitfaden zum Verhalten im Falle einer Infektion auf ihrer Webseite an.

https://www.stadt-koeln.de/artikel/70446/index.html