Neue Corona-Schutzverordnung ab dem 28.12.2021

Ab dem 28. Dezember 2021 treten in Nordrhein-Westfalen, die von der Ministerpräsidenten-Konferenz (MPK) am 23.12.2021 beschlossenen zusätzlichen Maßnahmen, in Kraft. Diese sollen das Infektionsgeschehen bremsen und vor allem die Ausbereitung von Omikron begrenzen. Die aktuell gültige Corona-Schutzverordnung gilt bis einschließlich 12. Januar 2022.

Was heißt das für den Vereinssport?

  1. Sport in Innenräumen: 2G+

Bei der gemeinsamen Sportausübung in Innenräumen (Sporthallen) gilt die 2G-plus-Regel. Immunisierte Personen (geimpft/genesen) müssen zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, oder einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, mit sich führen. Die 2G-Plus-Regel gilt auch für Personen mit Booster-Impfung. Nicht immunisierte Personen dürfen diese Angebote nach wie vor nicht in Anspruch nehmen.

Schülerinnen und Schüler sind bis zu einem Alter von einschließlich 15 Jahren immunisierten Personen gleichgestellt. Da sie regelmäßig in der Schule getestet werden, benötigen sie zur Sportausübung keinen Testnachweis. In Ferienzeiten setzt diese Gleichstellung für Schulkinder allerdings einen aktuellen Negativtestnachweis voraus, da keine Schultestungen stattfinden. Vorschulkinder sind von der Testpflicht und von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen.
Wir bitten um Beachtung: Eltern, die Ihre Kinder in die Sporthalle begleiten, fallen ebenfalls unter die 2G+ Regelung (geimpft/genesen und getestet) ! Bitte bringen Sie eine Mund-Nasen-Bedeckung sowie die entsprechenden Nachweise mit.

Bis einschließlich 16. Januar 2022 sind Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren ebenfalls immunisierten Personen gleichgestellt, wenn sie über einen negativen Testnachweis (Schnell-, PCR- oder Schultest) verfügen. Die MPK muss noch darüber entscheiden, ob die Regelung nach dem 16. Januar weiter fortgeführt wird.

  1. Sport im Freien: 2G

Für die gemeinsame Sportausübung im Freien auf Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum gilt, dass nur geimpfte oder genesene Personen teilnehmen dürfen.

Schülerinnen und Schüler sind bis zu einem Alter von einschließlich 15 Jahren von den Beschränkungen ausgenommen, da sie immunisierten Personen gleichgestellt sind. Bis einschließlich 16. Januar 2022 gilt diese Regelung auch für Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Landesregierung NRW unter www.land.nrw/Corona oder der Homepage des Landes-Sport-Bund NRW unter www.lsb.nrw.

Informationen für Corona positiv getestete Personen

Sie sind positiv auf das Corona-Virus getestet worden – was nun?

Die Stadt Köln bietet einen umfangreichen Leitfaden zum Verhalten im Falle einer Infektion auf ihrer Webseite an.

https://www.stadt-koeln.de/artikel/70446/index.html